Satzung der Retinologischen Gesellschaft
(Stand 21. Juni 2008)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft führt den Namen "Retinologische
Gesellschaft" (RG). Die Gesellschaft ist eine überregionale Vereinigung
von deutschsprachigen Wissenschaftlern und klinisch tätigen Ärzten, die auf
retinologischem Gebiet tätig sind.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübeck und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Die Gesellschaft fördert Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der Erforschung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des hinteren
Augenabschnitts einschließlich von Netzhaut, Aderhaut und Glaskörper durch
Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse, praktischer Erfahrungen, Pflege der
Fortbildung, Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten sowie
Erstellung von Empfehlungen und Leitlinien.
2. Der Erfüllung dieses Zwecks dienen
• die Veranstaltung von Tagungen
• die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten
• die Förderung retinologischer Forschungsvorhaben
• die Förderung der retinologischen Ausbildung
• die Zusammenarbeit mit ausländischen Fachgesellschaften
ähnlicher Zielsetzung.
3. Die Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Gesellschaft ist zu jeder Art von Verwaltung des eigenen
Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf der Verein nicht unterhalten.
Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaften
1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer in Wissenschaft
und/oder Krankenversorgung auf retinologischem Gebiet tätig ist. Bewerber
richten einen formlosen Aufnahmeantrag an den Sekretär. Dabei sollen zwei
ordentliche Mitglieder als Bürgen benannt werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die
Gesellschaft oder um ihre Ziele besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung
von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf einstimmigen
Vorschlag des Vorstandes.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod.
b) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich spätestens
drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Sekretär zu erklären ist,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss
des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand bleibt,
d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des
Vorstandes, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines
Monates nach Zustellung des Ausschlussanliegens persönlich oder schriftlich dem
Vorstand gegenüber zu äußern.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Erstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der
Gesellschaft.
§ 4 Beitrag
1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für
das auf die Versammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Einer Beschlussfassung
bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Beitrages vorliegt.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages
bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene
Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten.
3. Ordentliche Mitglieder können nach Übertritt in den
Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Bei Vorliegen
besonderer Umstände können auch andere Mitglieder ganz oder teilweise von der
Beitragspflicht befreit werden. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen
verpflichtet.
§ 5 Organe der Gesellschaft,
Beschlussfassung, Niederschrift
1. Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand als Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB,
c) der Gesamtvorstand.
2. Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt.
Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als
abgelehnt.
3. Über jede Sitzung eines Organs wird vom Sekretär eine
Ergebnisniederschrift angefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung
gegengezeichnet und allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der
Gesellschaft mit vollem Stimmrecht an.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Sekretär durch
schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der
Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung sind dem Sekretär spätestens drei Monate vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der erste Vorsitzende
leitet die Mitgliederversammlung.
Soweit vorstehend dem Sekretär Rechte und Pflichten zugewiesen sind, sind diese
bei seiner Verhinderung durch den ersten oder bei dessen Verhinderung durch den
zweiten Vorsitzenden des Vorstandes wahrzunehmen.
4. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter
der Angabe der Gründe vom Sekretär verlangt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Der Sekretär der Gesellschaft und der Vorsitzende des
Vorstandes berichten der Mitgliederversammlung über das abgelaufene
Geschäftsjahr.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des
Gesamtvorstandes der Gesellschaft,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
c) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
d) die Feststellung des Haushaltsplans und die Festsetzung
der Beiträge,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung der Gesellschaft.
8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die
die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung
berichten. Einer der Prüfer darf Mitglied des Vorstands sein.
9. Den Mitgliedern ist auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, die Tätigkeit der Gesellschaft
betreffende Wünsche zu äußern und Anregungen zu geben.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Sekretär, der auch die Aufgaben des Schatzmeisters
wahrnimmt,
b) dem ersten Vorsitzenden,
c) dem zweiten Vorsitzenden, und
d) sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Sekretär, den ersten
und den zweiten Vorsitzenden sowie die sechs weiteren Mitglieder des
Gesamtvorstandes auf die Dauer von 4 Jahren, den Sekretär jeweils in der Mitte
der Amtsperiode der anderen Vorstandsmitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Veränderungen im
Vorstand sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
3. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung
zugewiesen sind. Insbesondere hat der Gesamtvorstand die Aufgabe, über die grundsätzlichen
Maßnahmen zu beschließen, die für die Erreichung der Zwecke der Gesellschaft
erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere jegliche Erklärungen,
Stellungnahmen etc. fachlicher oder berufspolitischer Natur.
Der Gesamtvorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der
auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder festgelegt
werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das einmalige
oder mehrmalige Recht einräumen, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds den
Vorstand aus den Reihen der Gesellschaftsmitglieder zu ergänzen. Dieses Recht
ist jederzeit widerruflich. Der Vorstand muss in jedem Falle einstimmig
entscheiden.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB und besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden
und dem Sekretär. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils
durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Der
geschäftsführende Vorstand ist bei seiner Vertretung des Vereins an Weisungen
des Gesamtvorstandes gebunden.
6. Der Sekretär der Gesellschaft beruft nach Bedarf oder auf
Anfrage von Mitgliedern des Gesamtvorstandes Sitzungen des Gesamtvorstands
unter Angabe der Beratungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin
ein.
§ 8 Änderung der Satzung
1. Änderungen dieser Satzung können durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die schriftliche
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder braucht nicht eingeholt zu werden.
§ 33 BGB findet insoweit keine Anwendung. Der Beschluss über Satzungsänderungen
setzt voraus, dass die Änderungsanträge den Mitgliedern mindestens vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der
Gesellschaft und deren Vermögen betreffen, sind vor der Anmeldung zum
Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt auf Beeinträchtigung der
Gemeinnützigkeit hin zu erörtern.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
1. Für die Auflösung der Gesellschaft gilt § 7 entsprechend.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft - nach
Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten - an die Gemeinnützige Deutsche
Ophthalmologische Gesellschaft Heidelberg e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Sollte vorgenannte Gesellschaft bei Auflösung oder Aufhebung
der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nicht mehr
bestehen, fällt das verbleibende Restvermögen gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Stellen, die sich
mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie die aufgelöste Gesellschaft befassen,
und zwar gleichfalls für steuerbegünstigte Zwecke. Der Beschluss über die
Auswahl der steuerbegünstigten Stelle(n) darf erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 21. Juni
2008 in Würzburg beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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